Pronatal richtet sich nach der gültigen Gesetzgebung der Tschechischen Republik. Künstliche Befruchtung ist in der Tschechischen Republik durch folgende Gesetze geregelt:
- 372/2011 Sb. – Gesetz über medizinische Dienstleistungen
- 373/2011 Sb. – Gesetz über spezifische medizinische Dienstleistungen
- 296/2008 Sb. – Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen
- 422/2008 Sb. – Verordnung zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen zur Verwendung beim Menschen
Die Behandlung im Zentrum der assistierten Reproduktion ist, entsprechend der gültigen Gesetzgebung, immer eine Paartherapie. Aus diesem Grund wird die Anwesenheit beider Partner bei der Behandlung verlangt (die Anwesenheit beider Partner ist nicht erforderlich bei allen Besuchsterminen). Die Partner müssen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die künstliche Befruchtung darf demzufolge nur ein heterosexuelles, auch unverheiratetes, Paar beantragen. In Folge der genannten gesetzlichen Reglung darf die assistierte Reproduktion in der Tschechischen Republik lesbischen Paaren oder Single-Frauen nicht angeboten werden.
Vater des im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Kindes, das eine unverheiratete Frau geboren hat, ist der Mann, der in die künstliche Befruchtung eingewilligt hat. Was die Bestimmung der Mutter betrifft, sieht das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat.
Die künstliche Befruchtung darf nicht zur Geschlechtswahl genutzt werden.
Die Spende von Keimzellen ist in Tschechien beidseitig anonym. Gegenseitige Identifikation der Spenderinnen und Empfängerinnen ist ausgeschlossen. Entsprechend der gültigen Rechtslage in Tschechien ist die Eizellspende freiwillig, anonym und unentgeltlich.
Das Gesetz sieht ferner vor, dass das Alter der Frau am Tag des Embryotransfers 48 Jahre + 364 Tage nicht überschreiten darf.